Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Wirtschaftsverein Ehekirchen. Er hat seinen Sitz in Ehekirchen und soll im Amtsgericht Neuburg in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele

Der Gewerbe- und Wirtschaftsverein Ehekirchen hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Anliegen und Rechte der Mitglieder zu vertreten, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen, die örtliche Wirtschaft zu fördern und die Selbständigen zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken. Der Verein hat dafür die Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere der Gemeinde Ehekirchen, wahrzunehmen. Der Verein dient keinen Erwerbszwecken und vertritt grundsätzlich keine rein fachlichen Interessen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Gewerbe- und Wirtschaftsverein Ehekirchen kann werden, der selbständig ist und seinen Beitritt schriftlich, mit Anerkennung der Ziele des Vereins, erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds, wegen grober und nachhaltiger Verstöße gegen die Satzung des Vereins, entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann letztendlich entscheidet. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben und sind zum 1. Januar im Voraus fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied soll den Verein und seine Aufgaben nach Kräften fördern und die Beschlüsse des Vereins erfüllen. Es hat alles zu unterlassen, was die gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte. Jedes Mitglied ist berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie Anträge und Wünsche in die Mitgliederversammlung einzubringen.

§5 Vereinsvermögen

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung: Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Spenden, Zuschüsse, das Vereinsvermögen mit seinen Erträgen.

§6 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Vertretung aller Mitglieder des Vereins und findet mindestens jährlich statt. Sie ist vom Vorstand fristgemäß unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Einladung hat gegenüber jedem Mitglied schriftlich zu erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Ladung. Sie hat folgende Aufgaben: Entgegennahmen des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes sowie von 2 Kassenprüfern, Beschlussfassung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins, Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und in das jedes Vereinsmitglied Einsicht nehmen kann.

§8 Wahlen und Abstimmungen

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Wahlen sind Wahlausschüsse mit mindestens 3 Personen, die von der Versammlung zu berufen sind, zu bilden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen und leere Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Mehrheit bei allen Abstimmungen und Wahlen als ungültige Stimmen zu behandeln. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen. Bei vorzeitigem Austritt, Ausschluss oder Tod eines Vorstandsmitgliedes, sind innerhalb von 3 Monaten Nachwahlen einzuberufen.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, sowie 2 Beisitzern. Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Beide müssen volljährig sein. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Erstellung des Jahresberichts und die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch deren Amt. Vorstandsitzungen: Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§10 Vereinsausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

§11 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, bei Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder, möglich. Sind nicht genügend Mitglieder erschienen, so ist innerhalb 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zum Auflösungsbeschluss ausreicht. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende Generalversammlung.

§12 Auslegung

Über Zweifelsfälle bei der Auslegung der Satzung entscheidet vorläufig der Vorstand des Vereins und endgültig die Mitgliederversammlung.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 4.11.1994 errichtet.